Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Die folgenden Informationen zur Besteuerung von Kryptowährungen beziehen sich auf diese Neuregelung. Dies ist nur ein grober Überblick, umfangreiche weitere Bestimmungen sind zu beachten.
Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, ist bereits die neue Besteuerung anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28.2.2021 angeschafft.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Unter Einkünften aus Kryptowährungen sind dabei gemeint
Einkünfte aus Kryptowährungen werden in der Regel dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.
Bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes ist auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich.
Einkünfte aus Kryptowährungen werden – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – der Kapitalertragsteuerabzugspflicht (KESt) unterliegen (bei nicht öffentlich angebotenen Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können, kommt der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer gilt für bestimmte inländische Abzugsverpflichtete und soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31.12.2023 (freiwillig ab 2022 möglich) anfallen.
Stand: 1. Jänner 2024
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